5. Buchungsbestimmungen
5.1 Modelhonorar
Das Model erhält für den erledigten Auftrag das von der Agentur ausgehandelte und dem Model bestätigte Modelhonorar. Hinzu kommen Spesen für Reise und Verpflegung (sofern so vereinbart). In der Regel erhält das Model seine Entlöhnung durch die Agentur, sobald der Auftraggeber den gesamten geschuldeten Betrag an die Agentur überwiesen hat.
5.2 Agenturhonorar
Die Agentur stellt dem Auftraggeber nach Ablauf des Auftrages für die Vermittlung des Models Rechnung. Solange nicht alle vereinbarten Gebühren durch den Auftraggeber bezahlt sind, gelten die Nutzungsrechte als nicht übertragen. Jegliche Nutzung des Materials ist damit unzulässig.
5.3 Wochenende / Feiertage / Nacht
Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten werden keine Zuschläge erhoben.
5.4 Reisespesen
Als Reisespesen werden entweder das Bahnbillet retour 2. Klasse oder CHF -.60 pro Auto-Kilometer (ab Wohnort des Models bis zum Einsatzort und zurück) oder eine Pauschale verrechnet. Anderweitige Auslagen wie z.B. Taxi, Hotelübernachtungen usw. können durch das Model nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur geltend gemacht werden. Ist das Model am Arbeitsort oder am selben Tag für mehrere Auftraggeber tätig, werden die Spesen gemäss den Einsätzen aufgeteilt.
5.5 Verpflegung
Die Verpflegung des Models während der gesamten Arbeitszeit ist Sache des Auftraggebers. Er organisiert pro Arbeitstag eine warme Mahlzeit sowie genügend Mineralwasser (keine alkoholischen Getränke). Können keine Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und muss sich das Model selber verpflegen, werden die Auslagen (Quittungen erforderlich) dem Auftraggeber als Spesen in Rechnung gestellt oder es wird vorher mit der Agentur eine Pauschale vereinbart.
5.6 Honorarminderungen
Verspätungen durch Eigenverschulden des Models oder sonstige Honorarminderungen infolge Reklamationen sind durch den Auftraggeber unverzüglich der Agentur zu melden. Honorare, welche dem Model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich via Agentur wieder zurückgefordert werden. Das Agenturhonorar bleibt in jedem Falle in vollem Umfang geschuldet, auch wenn eine Modelhonorar-Minderung vereinbart wurde.
5.7 Verwertung von Urheberrechten
Eine allfällige Abrechnung mit einer schweizerischen Verwertungsgesellschaft für etwaige Urheberrechte für Werke der Fotografie, Musik, visuelle Werke oder Ähnlichem ist Sache des Auftraggebers und in jedem Falle meldepflichtig.
5.8 Zahlungsbedingungen
Die Agenturrechnungen sind innert 10 Tagen, netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins wird ein Verzugszins von 2%, laufend ab Fakturadatum, geltend gemacht.
5.1 Modelhonorar
Das Model erhält für den erledigten Auftrag das von der Agentur ausgehandelte und dem Model bestätigte Modelhonorar. Hinzu kommen Spesen für Reise und Verpflegung (sofern so vereinbart). In der Regel erhält das Model seine Entlöhnung durch die Agentur, sobald der Auftraggeber den gesamten geschuldeten Betrag an die Agentur überwiesen hat.
5.2 Agenturhonorar
Die Agentur stellt dem Auftraggeber nach Ablauf des Auftrages für die Vermittlung des Models Rechnung. Solange nicht alle vereinbarten Gebühren durch den Auftraggeber bezahlt sind, gelten die Nutzungsrechte als nicht übertragen. Jegliche Nutzung des Materials ist damit unzulässig.
5.3 Wochenende / Feiertage / Nacht
Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten werden keine Zuschläge erhoben.
5.4 Reisespesen
Als Reisespesen werden entweder das Bahnbillet retour 2. Klasse oder CHF -.60 pro Auto-Kilometer (ab Wohnort des Models bis zum Einsatzort und zurück) oder eine Pauschale verrechnet. Anderweitige Auslagen wie z.B. Taxi, Hotelübernachtungen usw. können durch das Model nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur geltend gemacht werden. Ist das Model am Arbeitsort oder am selben Tag für mehrere Auftraggeber tätig, werden die Spesen gemäss den Einsätzen aufgeteilt.
5.5 Verpflegung
Die Verpflegung des Models während der gesamten Arbeitszeit ist Sache des Auftraggebers. Er organisiert pro Arbeitstag eine warme Mahlzeit sowie genügend Mineralwasser (keine alkoholischen Getränke). Können keine Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und muss sich das Model selber verpflegen, werden die Auslagen (Quittungen erforderlich) dem Auftraggeber als Spesen in Rechnung gestellt oder es wird vorher mit der Agentur eine Pauschale vereinbart.
5.6 Honorarminderungen
Verspätungen durch Eigenverschulden des Models oder sonstige Honorarminderungen infolge Reklamationen sind durch den Auftraggeber unverzüglich der Agentur zu melden. Honorare, welche dem Model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich via Agentur wieder zurückgefordert werden. Das Agenturhonorar bleibt in jedem Falle in vollem Umfang geschuldet, auch wenn eine Modelhonorar-Minderung vereinbart wurde.
5.7 Verwertung von Urheberrechten
Eine allfällige Abrechnung mit einer schweizerischen Verwertungsgesellschaft für etwaige Urheberrechte für Werke der Fotografie, Musik, visuelle Werke oder Ähnlichem ist Sache des Auftraggebers und in jedem Falle meldepflichtig.
5.8 Zahlungsbedingungen
Die Agenturrechnungen sind innert 10 Tagen, netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins wird ein Verzugszins von 2%, laufend ab Fakturadatum, geltend gemacht.
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