eyeswideshut - castleevents

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich
Die Aktivitäten der Eyeswideshut Castleevents (nachfolgend Agentur genannt) werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Sie sind auf das Verhältnis mit der Agentur in Zusammenhang mit der Model-Vermittlung und mit der Organisation von Anlässen anwendbar. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden, mit Auftraggebern, Models oder sonstigen Dritten abgeschlossenen Vertrages.

1.2 Abweichungen
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur zulässig. Der Ansprecher ist hierfür beweis-pflichtig. Direkte oder anders lautende Vereinbarungen zwischen Models und Auftrag-gebern oder sonstigen Dritten, sind ohne Rücksprache mit der Agentur unzulässig.

1.3 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Dienstleistungen jederzeit ganz oder teilweise anzupassen oder aufzulösen und damit verbunden die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen zu ändern. Durch die Änderung einzelner Artikel werden die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aufgehoben. Eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird den Vertragspartnern rechtzeitig mitgeteilt (die aktuelle Version ist jederzeit unter http://www.eyes-wide-shut.ch/ abrufbar).
2. Buchungsbestimmungen

2.1 Castings / Buchungen
Castings (Vorstellungstermine für Models) dürfen max. 20 Minuten dauern. Bei längerer Dauer oder Wartezeit hat das Model Anspruch auf sein übliches Modelhonorar. Bei einem Castingtermin fallen keinerlei Reisespesen für das Model an bzw. sind vom Model selbst zu tragen. Ausser Polaroid- ngs dürfen nicht veröffentlicht werden. Bei Missbrauch gelten die unter Ziffer 4.3 genannten Bestimmungen. Castings und Buchungen von Models sind für alle Parteien (Auftraggeber, Agentur und Model) verbindlich.

2.2 Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und mit einem Ausweichtermin gebucht werden. Der Auftraggeber kann eine Wetterbuchung bis spätestens 4 Stunden vor Tätigkeitsbeginn kostenlos annullieren. Die Wetterbuchung wird somit auf den Ausweichtermin verschoben. Fällt die Wetterbuchung auch am Ausweich-termin aus, wird für das Model die erste Honorarstunde und für die Agentur das Vermittlungshonorar in jedem Fall in Rechnung gestellt. Bereits angefallene Spesen des Models gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für weitere Umbuchungen gelten die Bestim-mungen unter Ziffer 2.4.

2.3 Umbuchungen
Bei Umbuchungen aller Art werden dem Auftraggeber durch die Agentur CHF 100.- pro Model in Rechnung gestellt. Umbuchungen auf unbestimmte Zeit gelten als Annullationen und werden wie diese behandelt und verrechnet.

2.4 Folgebuchungen von Models
Der Auftraggeber schuldet der Agentur die Vermittlungsgebühr auch für alle Folgebuchun-gen eines Models, solange das Model sich von der Agentur vertreten lässt. Der Auftrag-geber verpflichtet sich, Direktbuchungen mit Models unter Umgehung der Agentur zu unterlassen. Die Kontaktaufnahme zum Model muss ausschliesslich über die Agentur erfolgen.

2.5 Annullationen von Festbuchungen
Annullationen von Festbuchungen, die bis spätestens 3 Werktage vor Tätigkeitsbeginn bei der Agentur eintreffen, sind für den Auftraggeber kostenlos. Bei später eintreffenden Annullationen hat die Agentur das Recht, bis zu 100% des vereinbarten Gesamthonorares für Model und Agentur vom Auftraggeber einzufordern. Allfällige Schadenersatz-forderungen seitens der Agentur bleiben vorbehalten. Annullationen bedürfen immer der schriftlichen Form.

2.6 Annullationen von Aufträgen
betreffend der Event-Organisation
• Bei Annullation des Anlasses bis 30 Tage vor Beginn, wird dem Auftraggeber nur der bis dahin tatsächlich entstandene organisatorische Aufwand in Rechnung gestellt.

• Bei Annullation des Anlasses bis 15 Tage vor Beginn, werden dem Auftraggeber der bis dahin tatsächlich entstandene organisatorische Aufwand sowie 50% des restlichen Gesamtauftragsvolumens in Rechnung gestellt.

• Bei Annullation des Anlasses 14 bis 0 Tage vor Beginn, behält sich die Agentur vor, das gesamte Auftragsvolumen in Rechnung zu stellen.

• Bei Annullationen infolge höherer Gewalt oder unerwünschten Wetterverhältnissen gelten die gleichen Ansätze.
3. Einsatzbestimmungen / Haftung

3.1 Einsatzzeit
Models können stunden-, tage- oder halbtageweise gebucht bzw. optioniert werden. Bei Tagesbuchungen beträgt die reine Arbeitszeit 8 Stunden, bei Halbtagesbuchungen beträgt sie 4 Stunden. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Die Zeit für die Vorbereitung auf den Auftrag (Make up, Hairstyling, Anproben usw.) gilt als Arbeitszeit. Angemessene Pausen sind durch den Auftraggeber einzuplanen. Das Honorar für eine Tages- oder Halbtagesbuchung steht dem Model zu, auch wenn nicht die volle Zeit durch den Auftraggeber beansprucht wurde. Leistet das Model Überstunden, so ist es gemäss seinem vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen. Angebrochene Stunden werden dabei auf die nächste halbe Stunde auf-gerundet.

3.2 Interviews / Ton- und Bildaufnahmen
Ohne die Einwilligung der Agentur dürfen vor, während und nach dem gesamten Model-Einsatz oder Anlass weder Ton- und Bildaufnahmen noch Interviews von Models gemacht werden. Dies gilt auch für den gesamten Backstage-Bereich.

3.3 Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Privatsphäre des Models zu respektieren und zu schützen und die Daten des Models unter Einhaltung der schweizerischen Datenschutz-gesetze zu verwalten. Er verpflichtet sich, keine privaten Daten des Models, Adressen und Telefonnummern abzuspeichern, zu veröffentlichen, zu verkaufen oder in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme zum Model muss ausschliesslich über die Agentur erfolgen.

3.4 Versicherungen / Sozialversicherungen
Sämtliche Versicherungen sind Sache des Auftraggebers bzw. des Models. Die Agentur tritt lediglich als Vermittlerin zwischen Auftraggeber und Model auf und übernimmt als solche keinerlei Haftung. Laut Feststellungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern muss die Agentur für ihre Models sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Sozial-versicherungsbeiträge abrechnen.

3.5 Risikoaufnahmen / Sicherheit
Bei besonders risikoreichen Einsätzen hat der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung für das Model abzuschliessen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle nützlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden sowie das Leben und die Gesundheit des Models zu schützen. Er verpflichtet sich, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie alle massgebenden Richtlinien einzuhalten. Hat der Auftraggeber der Agentur bei der Buchung das einzugehende Risiko nicht ausdrücklich mitgeteilt, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Es erhält vom Auftraggeber ein Ausfall-honorar von 70% des vereinbarten Gesamthonorares.

3.6 Absenzen / Zuspätkommen des Models
Bei Absenzen oder Verspätung des Models infolge höherer Gewalt sind weder die Agentur noch das Model haftbar. Bei Verspätung des Models durch Eigenverschulden, hat dieses die vereinbarte Arbeitszeit nach zu arbeiten und/oder für den sich daraus ergebenden finanziellen Schaden aufzukommen. Der Auftraggeber hat das Recht, andere für Mehrpersonen-Aufnahmen wartende Models auf Kosten des zu spät kommenden Models in direkter Verhandlung zu entschädigen. Für die daraus resultierenden Kosten kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden. Es ist Sache des Auftraggebers, den besonderen Koordinationsrisiken bei Mehrpersonen-Aufnahmen Rechnung zu tragen, z.B. durch Weckdienst, Zeitreserven und andere geeignete Massnahmen.

3.7 Krankheit / Unfall / Fernbleiben des Models
Ist ein Model wegen Krankheit oder Unfall verhindert, muss es gemäss seinem Model-Vermittlungs-Vertrag unverzüglich die Agentur benachrichtigen. Der entsprechende Nachweis der Krankheit/des Unfalles muss dem Auftraggeber und der Agentur schriftlich erbracht werden (Arztzeugnis). Versäumt es das Model, die Agentur innert nützlicher Frist zu benachrichtigen oder kann es den Nachweis seines Fernbleibens nicht erbringen, hat es für den sich daraus ergebenden Schaden aufzukommen. Die Agentur behält sich das Recht vor, das ausgefallene Model durch ein anderes zu ersetzen, dessen Befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. Sollte sich kein geeignetes Model finden lassen, kann dieser Auftrag von Auftraggeber oder Agentur mit sofortiger Wirkung annulliert werden. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für das ausgefallene und nicht ersetzbare Model an die Agentur und an dieses Model.

3.8 Vermittlung / Unkostenbeitrag
Die Agentur vermittelt das Model via Internet unter den jeweiligen Domains (Internet-Adressen) der Agentur sowie auf Prints der Agentur. Um die Unkosten für die Erstellung der Online-Sedcard des Models sowie deren Aktualisierung zu decken, behält sich die Agentur das Recht vor, vom Model einen Unkostenbeitrag von CHF 100.— pro Kalenderjahr einzufordern. Dieser Betrag wird jeweils bei der 1. Vermittlung des Kalenderjahres dem Model in Rechnung gestellt. Wird das Model während einem Kalenderjahr nie vermittelt, so muss es der Agentur nichts an die Unkosten bezahlen.

3.9 Reklamationen
Die Agentur ist nicht haftbar für Verspätungen, Nichterscheinen, physische und psychische Veränderungen, Krankheit usw. des Models. Der Auftraggeber hat bei diesbezüglichen Reklamationen unverzüglich die Agentur zu informieren. Das Model ist sodann von seiner Einsatzpflicht zu entbinden. Ausser Polaroidaufnahmen (zum Nachweis der Reklamation) sind keine Fotos oder digitale Aufnahmen erlaubt, ansonsten durch den Auftraggeber das Modelhonorar, die Spesen und das Agenturhonorar zu bezahlen sind. Bei berechtigten Beanstandungen seitens des Auftraggebers, entfällt jegliche Zahlungspflicht des Auftrag-gebers an dieses Model. Die Agentur behält sich das Recht vor, das beanstandete Model durch ein anderes zu ersetzen, dessen Befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. Sollte sich kein geeignetes Model finden lassen, kann dieser Auftrag von Auftraggeber oder Agentur mit sofortiger Wirkung annulliert werden. Für alle Arbeiten von Hairstylisten, Stylisten oder Make up Artisten haften weder das Model noch die Agentur.

3.10 Verwendung von Material
Kann produziertes Material aus technischen, ästhetischen, politischen, religiösen, ethischen oder sonstigen Gründen nicht verwendet werden, so können weder das Model noch die Agentur dafür haftbar gemacht werden. Die vereinbarten Honoraransprüche von Model und Agentur bleiben vollumfänglich bestehen.
4. Benutzungsrechte

4.1 Gültigkeitsdauer des Benutzungsrechts
Das Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials gilt ein Jahr ab der ersten Erscheinung auf dem Gebiet der Schweiz. Ein Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials für weitere Jahre und andere Länder ist immer im Voraus mit der Agentur schriftlich zu vereinbaren.

4.2 Buyouts
Buyouts sind vor dem Produktionstermin in jedem Fall ausschliesslich mit der Agentur zu regeln. Buyout-Verhandlungen direkt mit einem Model sind unzulässig. Der Auftraggeber haftet in jedem Fall für die Einhaltung der vollständigen, von der Agentur festgelegten Buyouts sowie für die Agenturgebühr.

4.3 Missbrauch von Material, Produkte- oder Kundenwechsel
Die Verwendung des Bildmaterials richtet sich nach dem mit der Agentur vereinbarten Zweck und dem bezahlten Model- und Agenturhonorar und darf nur von einem bestimmten Kunden des Auftraggebers oder nur vom Auftraggeber selber verwendet werden. Das Material darf nicht für ein anderes Produkt, für einen anderen Kunden des Auftraggebers oder in einem anderen Land verwendet werden, es sei denn, es liegt das schriftliche Einverständnis der Agentur vor. Der Fotograf ist verpflichtet, seinen Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die Aufnahmen nur für den mit der Agentur vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Ohne schriftliche Zustimmung der Agentur darf das Bildmaterial nicht an Dritte weiter gegeben oder anderweitig publiziert werden. Im Fall der Zuwiderhandlung ist eine zehnfache Tagespauschale gegenüber dem Model sowie ein zehnfaches Agenturhonorar geschuldet. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Buchungsbestimmungen

5.1 Modelhonorar
Das Model erhält für den erledigten Auftrag das von der Agentur ausgehandelte und dem Model bestätigte Modelhonorar. Hinzu kommen Spesen für Reise und Verpflegung (sofern so vereinbart). In der Regel erhält das Model seine Entlöhnung durch die Agentur, sobald der Auftraggeber den gesamten geschuldeten Betrag an die Agentur überwiesen hat.

5.2 Agenturhonorar
Die Agentur stellt dem Auftraggeber nach Ablauf des Auftrages für die Vermittlung des Models Rechnung. Solange nicht alle vereinbarten Gebühren durch den Auftraggeber bezahlt sind, gelten die Nutzungsrechte als nicht übertragen. Jegliche Nutzung des Materials ist damit unzulässig.

5.3 Wochenende / Feiertage / Nacht
Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten werden keine Zuschläge erhoben.

5.4 Reisespesen
Als Reisespesen werden entweder das Bahnbillet retour 2. Klasse oder CHF -.60 pro Auto-Kilometer (ab Wohnort des Models bis zum Einsatzort und zurück) oder eine Pauschale verrechnet. Anderweitige Auslagen wie z.B. Taxi, Hotelübernachtungen usw. können durch das Model nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur geltend gemacht werden. Ist das Model am Arbeitsort oder am selben Tag für mehrere Auftraggeber tätig, werden die Spesen gemäss den Einsätzen aufgeteilt.

5.5 Verpflegung
Die Verpflegung des Models während der gesamten Arbeitszeit ist Sache des Auftraggebers. Er organisiert pro Arbeitstag eine warme Mahlzeit sowie genügend Mineralwasser (keine alkoholischen Getränke). Können keine Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden und muss sich das Model selber verpflegen, werden die Auslagen (Quittungen erforderlich) dem Auftraggeber als Spesen in Rechnung gestellt oder es wird vorher mit der Agentur eine Pauschale vereinbart.

5.6 Honorarminderungen
Verspätungen durch Eigenverschulden des Models oder sonstige Honorarminderungen infolge Reklamationen sind durch den Auftraggeber unverzüglich der Agentur zu melden. Honorare, welche dem Model ausbezahlt wurden, können nicht nachträglich via Agentur wieder zurückgefordert werden. Das Agenturhonorar bleibt in jedem Falle in vollem Umfang geschuldet, auch wenn eine Modelhonorar-Minderung vereinbart wurde.

5.7 Verwertung von Urheberrechten
Eine allfällige Abrechnung mit einer schweizerischen Verwertungsgesellschaft für etwaige Urheberrechte für Werke der Fotografie, Musik, visuelle Werke oder Ähnlichem ist Sache des Auftraggebers und in jedem Falle meldepflichtig.

5.8 Zahlungsbedingungen
Die Agenturrechnungen sind innert 10 Tagen, netto und ohne Skonto zur Zahlung fällig. Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins wird ein Verzugszins von 2%, laufend ab Fakturadatum, geltend gemacht.
6. Schlussbestimmungen

6.1 Gültigkeit
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 10.2.2008 in Kraft und sind auf die bestehenden Vertragsverhältnisse anwendbar.

6.2 Verrechnung
Model und Auftraggeber verzichten in jedem Fall auf die Geltendmachung der Verrechnung bzw. ihre Zahlungsverpflichtungen mit etwaigen Gegenforderungen zu ver-rechnen.

6.3 Originaltext
Für die Agentur verbindlich ist ausschliesslich der deutsche Originaltext dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Übersetzungen sind unverbindlich, soweit sie vom deutschen Originaltext abweichen.

6.5 Gerichtsstand / anwendbares Recht / Bewilligungsbehörden
Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Modelvermittlung sowie der Organisation von Anlässen ergebenden Streitigkeiten ist, unter Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände, Bern BE. Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, dies gilt unabhängig vom Erfüllungsort. Bewilligungs-behörden für die private Arbeitsvermittlung sind das beco, Berner Wirtschaft, Bern sowie das seco, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern.

Basel, 10. Februar 2008

© 1999-2010 EyesWideShut - Castleevents, LLC