3. Einsatzbestimmungen / Haftung 3.1 Einsatzzeit
Models können stunden-, tage- oder halbtageweise gebucht bzw. optioniert werden. Bei Tagesbuchungen beträgt die reine Arbeitszeit 8 Stunden, bei Halbtagesbuchungen beträgt sie 4 Stunden. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Die Zeit für die Vorbereitung auf den Auftrag (Make up, Hairstyling, Anproben usw.) gilt als Arbeitszeit. Angemessene Pausen sind durch den Auftraggeber einzuplanen. Das Honorar für eine Tages- oder Halbtagesbuchung steht dem Model zu, auch wenn nicht die volle Zeit durch den Auftraggeber beansprucht wurde. Leistet das Model Überstunden, so ist es gemäss seinem vereinbarten Stundenansatz zu entschädigen. Angebrochene Stunden werden dabei auf die nächste halbe Stunde auf-gerundet.
3.2 Interviews / Ton- und Bildaufnahmen
Ohne die Einwilligung der Agentur dürfen vor, während und nach dem gesamten Model-Einsatz oder Anlass weder Ton- und Bildaufnahmen noch Interviews von Models gemacht werden. Dies gilt auch für den gesamten Backstage-Bereich.
3.3 Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Privatsphäre des Models zu respektieren und zu schützen und die Daten des Models unter Einhaltung der schweizerischen Datenschutz-gesetze zu verwalten. Er verpflichtet sich, keine privaten Daten des Models, Adressen und Telefonnummern abzuspeichern, zu veröffentlichen, zu verkaufen oder in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben. Die Kontaktaufnahme zum Model muss ausschliesslich über die Agentur erfolgen.
3.4 Versicherungen / Sozialversicherungen
Sämtliche Versicherungen sind Sache des Auftraggebers bzw. des Models. Die Agentur tritt lediglich als Vermittlerin zwischen Auftraggeber und Model auf und übernimmt als solche keinerlei Haftung. Laut Feststellungsverfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern muss die Agentur für ihre Models sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Sozial-versicherungsbeiträge abrechnen.
3.5 Risikoaufnahmen / Sicherheit
Bei besonders risikoreichen Einsätzen hat der Auftraggeber eine entsprechende Versicherung für das Model abzuschliessen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle nützlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden sowie das Leben und die Gesundheit des Models zu schützen. Er verpflichtet sich, die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie alle massgebenden Richtlinien einzuhalten. Hat der Auftraggeber der Agentur bei der Buchung das einzugehende Risiko nicht ausdrücklich mitgeteilt, ist das Model berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Es erhält vom Auftraggeber ein Ausfall-honorar von 70% des vereinbarten Gesamthonorares.
3.6 Absenzen / Zuspätkommen des Models
Bei Absenzen oder Verspätung des Models infolge höherer Gewalt sind weder die Agentur noch das Model haftbar. Bei Verspätung des Models durch Eigenverschulden, hat dieses die vereinbarte Arbeitszeit nach zu arbeiten und/oder für den sich daraus ergebenden finanziellen Schaden aufzukommen. Der Auftraggeber hat das Recht, andere für Mehrpersonen-Aufnahmen wartende Models auf Kosten des zu spät kommenden Models in direkter Verhandlung zu entschädigen. Für die daraus resultierenden Kosten kann die Agentur nicht haftbar gemacht werden. Es ist Sache des Auftraggebers, den besonderen Koordinationsrisiken bei Mehrpersonen-Aufnahmen Rechnung zu tragen, z.B. durch Weckdienst, Zeitreserven und andere geeignete Massnahmen.
3.7 Krankheit / Unfall / Fernbleiben des Models
Ist ein Model wegen Krankheit oder Unfall verhindert, muss es gemäss seinem Model-Vermittlungs-Vertrag unverzüglich die Agentur benachrichtigen. Der entsprechende Nachweis der Krankheit/des Unfalles muss dem Auftraggeber und der Agentur schriftlich erbracht werden (Arztzeugnis). Versäumt es das Model, die Agentur innert nützlicher Frist zu benachrichtigen oder kann es den Nachweis seines Fernbleibens nicht erbringen, hat es für den sich daraus ergebenden Schaden aufzukommen. Die Agentur behält sich das Recht vor, das ausgefallene Model durch ein anderes zu ersetzen, dessen Befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. Sollte sich kein geeignetes Model finden lassen, kann dieser Auftrag von Auftraggeber oder Agentur mit sofortiger Wirkung annulliert werden. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für das ausgefallene und nicht ersetzbare Model an die Agentur und an dieses Model.
3.8 Vermittlung / Unkostenbeitrag
Die Agentur vermittelt das Model via Internet unter den jeweiligen Domains (Internet-Adressen) der Agentur sowie auf Prints der Agentur. Um die Unkosten für die Erstellung der Online-Sedcard des Models sowie deren Aktualisierung zu decken, behält sich die Agentur das Recht vor, vom Model einen Unkostenbeitrag von CHF 100.— pro Kalenderjahr einzufordern. Dieser Betrag wird jeweils bei der 1. Vermittlung des Kalenderjahres dem Model in Rechnung gestellt. Wird das Model während einem Kalenderjahr nie vermittelt, so muss es der Agentur nichts an die Unkosten bezahlen.
3.9 Reklamationen
Die Agentur ist nicht haftbar für Verspätungen, Nichterscheinen, physische und psychische Veränderungen, Krankheit usw. des Models. Der Auftraggeber hat bei diesbezüglichen Reklamationen unverzüglich die Agentur zu informieren. Das Model ist sodann von seiner Einsatzpflicht zu entbinden. Ausser Polaroidaufnahmen (zum Nachweis der Reklamation) sind keine Fotos oder digitale Aufnahmen erlaubt, ansonsten durch den Auftraggeber das Modelhonorar, die Spesen und das Agenturhonorar zu bezahlen sind. Bei berechtigten Beanstandungen seitens des Auftraggebers, entfällt jegliche Zahlungspflicht des Auftrag-gebers an dieses Model. Die Agentur behält sich das Recht vor, das beanstandete Model durch ein anderes zu ersetzen, dessen Befähigung gleichwertig eingestuft werden kann. Sollte sich kein geeignetes Model finden lassen, kann dieser Auftrag von Auftraggeber oder Agentur mit sofortiger Wirkung annulliert werden. Für alle Arbeiten von Hairstylisten, Stylisten oder Make up Artisten haften weder das Model noch die Agentur.
3.10 Verwendung von Material
Kann produziertes Material aus technischen, ästhetischen, politischen, religiösen, ethischen oder sonstigen Gründen nicht verwendet werden, so können weder das Model noch die Agentur dafür haftbar gemacht werden. Die vereinbarten Honoraransprüche von Model und Agentur bleiben vollumfänglich bestehen.