4. Benutzungsrechte
4.1 Gültigkeitsdauer des Benutzungsrechts
Das Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials gilt ein Jahr ab der ersten Erscheinung auf dem Gebiet der Schweiz. Ein Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials für weitere Jahre und andere Länder ist immer im Voraus mit der Agentur schriftlich zu vereinbaren.
4.2 Buyouts
Buyouts sind vor dem Produktionstermin in jedem Fall ausschliesslich mit der Agentur zu regeln. Buyout-Verhandlungen direkt mit einem Model sind unzulässig. Der Auftraggeber haftet in jedem Fall für die Einhaltung der vollständigen, von der Agentur festgelegten Buyouts sowie für die Agenturgebühr.
4.3 Missbrauch von Material, Produkte- oder Kundenwechsel
Die Verwendung des Bildmaterials richtet sich nach dem mit der Agentur vereinbarten Zweck und dem bezahlten Model- und Agenturhonorar und darf nur von einem bestimmten Kunden des Auftraggebers oder nur vom Auftraggeber selber verwendet werden. Das Material darf nicht für ein anderes Produkt, für einen anderen Kunden des Auftraggebers oder in einem anderen Land verwendet werden, es sei denn, es liegt das schriftliche Einverständnis der Agentur vor. Der Fotograf ist verpflichtet, seinen Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die Aufnahmen nur für den mit der Agentur vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Ohne schriftliche Zustimmung der Agentur darf das Bildmaterial nicht an Dritte weiter gegeben oder anderweitig publiziert werden. Im Fall der Zuwiderhandlung ist eine zehnfache Tagespauschale gegenüber dem Model sowie ein zehnfaches Agenturhonorar geschuldet. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.1 Gültigkeitsdauer des Benutzungsrechts
Das Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials gilt ein Jahr ab der ersten Erscheinung auf dem Gebiet der Schweiz. Ein Veröffentlichungsrecht des Bildmaterials für weitere Jahre und andere Länder ist immer im Voraus mit der Agentur schriftlich zu vereinbaren.
4.2 Buyouts
Buyouts sind vor dem Produktionstermin in jedem Fall ausschliesslich mit der Agentur zu regeln. Buyout-Verhandlungen direkt mit einem Model sind unzulässig. Der Auftraggeber haftet in jedem Fall für die Einhaltung der vollständigen, von der Agentur festgelegten Buyouts sowie für die Agenturgebühr.
4.3 Missbrauch von Material, Produkte- oder Kundenwechsel
Die Verwendung des Bildmaterials richtet sich nach dem mit der Agentur vereinbarten Zweck und dem bezahlten Model- und Agenturhonorar und darf nur von einem bestimmten Kunden des Auftraggebers oder nur vom Auftraggeber selber verwendet werden. Das Material darf nicht für ein anderes Produkt, für einen anderen Kunden des Auftraggebers oder in einem anderen Land verwendet werden, es sei denn, es liegt das schriftliche Einverständnis der Agentur vor. Der Fotograf ist verpflichtet, seinen Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die Aufnahmen nur für den mit der Agentur vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Ohne schriftliche Zustimmung der Agentur darf das Bildmaterial nicht an Dritte weiter gegeben oder anderweitig publiziert werden. Im Fall der Zuwiderhandlung ist eine zehnfache Tagespauschale gegenüber dem Model sowie ein zehnfaches Agenturhonorar geschuldet. Weitere rechtliche Schritte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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